Aktuelles
von der Steuerberatung Michael Böhm in Lage.
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Schwarzgeldabrede im WhatsApp-Chat
In den Jahren 2016 und 2017 hatte ein Bauunternehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten
für einen Auftraggeber erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte er
an den Unternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge.
Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp,
die Zahlung per Überweisung auf zwei verschiedene Konten aufzuteilen, "damit
nicht so viel an die Augen von F
. kommt". Nach Abschluss der Arbeiten
meinte der Bauunternehmer, ihm stünden noch rund 275.000 € zu. Der
Auftraggeber verweigerte jedoch die Zahlung und der Fall landete vor Gericht.
Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf waren davon überzeugt,
dass mit "F
." in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint
war. Der zugrundeliegende Vertrag verstieß damit gegen das Gesetz zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, weil sich
die Parteien einig waren, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und
unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer erbracht werden sollten.
Es handelte sich also um eine sog. "Schwarzgeldabrede". Somit hatte
der Auftragnehmer keinen Anspruch auf die weitere Abschlagszahlung.
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